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231.1 CH-ZG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungskreise

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Gebietseinteilung

1. Die Einwohnergemeinden des Kantons Zug bilden je einen Betreibungskreis.

2. Mehrere Gemeinden können mit Zustimmung des Obergerichtes gemeinsam einen Betreibungskreis bilden.

Behörden - Die Betreibungsämter

1. Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG).

2. Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen.

3. Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung verhindert, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine ausserordentliche Stellvertretung.

Behörden - Die Betreibungsämter

1. Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt.

2. Die Aufsichtsbehörde kann geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Aufsichtsbehörde angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.

Behörden - Die Betreibungsämter

1. Das Fähigkeitszeugnis wird in der Regel aufgrund der von der Bewerberin oder vom Bewerber bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausgestellt.

2. Die Aufsichtsbehörde kann das Fähigkeitszeugnis auch Personen ausstellen, die über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben.

3. ...

4. ...

Behörden - Die Betreibungsämter

1. Die Einwohnergemeinden regeln - soweit nicht Bundesrecht gilt - das Anstellungsverhältnis bzw. die Besoldung der Betreibungsbeamtinnen und -beamten, deren Stellvertretung sowie allfälliger Angestellten.

2. Die Entschädigung kann in einer fixen Besoldung für die gesamte Amtstätigkeit oder in den Gebühren gemäss dem vom Bundesrat erlassenen Tarif (Sportelsystem) bestehen.

3. Bei fixer Besoldung fallen die Gebühren in die Gemeindekasse.

4. Wird die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte im Sportelsystem entschädigt, kann die Einwohnergemeinde einen einheitlichen Sockelbetrag für jede Betreibung ausrichten und Beiträge an die Infrastruktur des Amtes leisten.

Behörden - Die Betreibungsämter

1. Die Betreibungsämter führen neben den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Registern ein Verzeichnis der Schuldnerinnen und Schuldner, gegen welche Verlustscheine ausgestellt wurden.

2. Nach Tilgung der Schuld wird die entsprechende Eintragung im Verzeichnis gelöscht.

Behörden - Das Konkursamt

1. Der Regierungsrat ernennt die Amtsleitung des Konkursamts.

2. Der Regierungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennung.

Behörden - Das Konkursamt

1. Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich - soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt - nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz).

Behörden - Das Konkursamt

1. Für Schuldbetreibungen gegen den Kanton Zug sowie gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungsamt Zug, für solche gegen die Einwohnergemeinde Zug das Betreibungsamt Baar zuständig.

2. Für das Verfahren gegen den Kanton gilt das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sinngemäss.

Behörden - Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter am Kantonsgericht

1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht behandelt im summarischen Verfahren alle Geschäfte, die durch Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 in dieses Verfahren verwiesen werden.

Behörden - Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter am Kantonsgericht

1. Das Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Kantonsgericht richtet sich nach den Vorschriften der ZPO.

Behörden - Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes

1. Die Beschwerdeabteilung ist die kantonale Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Betreibungsämter und des Konkursamtes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes.

2. Sie prüft mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung der Betreibungsämter und des Konkursamtes. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Inspektorat übertragen.

3. Die Prüfung der Rechnungsführung der in die Gemeindeverwaltung integrierten Betreibungsämter durch die gemeindlichen Rechnungsprüfungskommissionen mit Bezug auf die Ablieferung der Gebühren an die Gemeindekasse bleibt vorbehalten.

4. Die jährliche Prüfung der Rechnungsführung des Konkursamtes erfolgt, soweit diese Aufgabe nicht einem Inspektorat übertragen ist, durch die kantonale Finanzkontrolle, die der Beschwerdeabteilung über ihre Ergebnisse Bericht erstattet.

Behörden - Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes

1. Die Beschwerdeabteilung ist oberes kantonales Nachlassgericht im Sinne des 11. und 12. Titels des Bundesgesetzes.

Behörden - Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes

1. Die Beschwerdeabteilung entscheidet über Beschwerden gegen

1. Die Amtsführung und die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane nach Massgabe des Bundesgesetzes;

2. Verfügungen der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Kantonsgericht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung.

Behörden - Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes

1. Der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Art.14 Abs. 2 des Bundesgesetzes hat ein Verfahren vorauszugehen, das durch formellen Beschluss der Aufsichtsbehörde zu eröffnen und in welchem die betroffene Person anzuhören ist.

2. Das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung.

Behörden - Haftung

1. Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamtinnen und Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalterinnen und Sachwalter, Liquidatorinnen und Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich verursachen (Art. 5 Abs. 1 SchKG).

Behörden - Haftung

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) sind massgebend für

1. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen Geschädigter gegen den Kanton;

2. den Rückgriff des Kantons auf die Verursacher des Schadens, dies mit der Änderung, dass der Kanton auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalterinnen und Sachwalter und die Liquidatorinnen und Liquidatoren auch Rückgriff nimmt, wenn diese den Schaden bloss fahrlässig verursacht haben.

Behörden - Haftung

1. Die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die ausseramtliche Konkursverwaltung, die Sachwalterinnen und Sachwalter sowie die Liquidatorinnen und Liquidatoren haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie in die Haftpflichtversicherung der Gemeinde bzw. des Kantons eingeschlossen sind.

2. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Höhe und Modalitäten der Versicherung und prüft deren Abschluss.

Verschiedene Bestimmungen

1. Depositenanstalten im Sinne des Bundesgesetzes sind neben der Zuger Kantonalbank die übrigen dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen unterstellten und im Kanton niedergelassenen Institute.

Verschiedene Bestimmungen

1. Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes sind gleichgestellt

a) Rechtskräftige Entscheide der kantonalen und gemeindlichen Behörden über Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie über auferlegte Ordnungsbussen;

b) rechtskräftige Bussenverfügungen bei Polizeiübertretungen;

c) rechtskräftige Entscheide der kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsbehörden betreffend Gebühren und Auflage von Steuern.

Schlussbestimmungen

1. Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode ohne Fähigkeitszeugnis ausüben.

2. Für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 19 wird den Pflichtigen eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeräumt.

Schlussbestimmungen

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben

1. Die Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs für den Kanton Zug vom 5. Oktober 1891[9];

2. Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 29. Oktober 1948[10].

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft.

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