223.1
BeurkG
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Die Urkundspersonen - Ermächtigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 2 Beurkundungsgesetz; BeurkG
1. Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das zugerische Anwaltspatent besitzen und im Kanton Zug Wohnsitz haben, werden auf Gesuch hin von der Aufsichtskommission zur öffentlichen Beurkundung ermächtigt.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und der Gemeinden darf die Ermächtigung nicht erteilt werden.
3. Die Ermächtigung wird auch an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erteilt, die bzw. der das Patent eines andern schweizerischen Kantons besitzt und im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist, sofern sie oder er im Kanton Zug Wohnsitz hat, sich über hinreichende praktische Befähigung zur Beurkundung ausweist und der betreffende Kanton Gegenrecht hält.
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