216.12
CH-ZG
Zuständige Direktionen
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht - Zuständige Direktionen
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1. Für den Vollzug des Schweizerischen Obligationenrechts und dessen Nebenerlassen sind gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht folgende Direktionen zuständig
a) Die Volkswirtschaftsdirektion führt das Verfahren über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, das Verfahren und die Massnahmen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie die Geschäfte im Konsumkreditwesen durch (§ 6 Bst. a bis c EG OR);
b) Die Sicherheitsdirektion im Bereich der Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände (§ 6 Bst. d EG OR);
c) * Die Volkswirtschaftsdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (§ 6 Bst. e EG OR).
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.