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Eingliederung KES (FU)

47 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (47)

§ 1 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 2 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 3 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 4 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 5 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 6 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 7 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 8 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 9 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 10 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 11 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 12 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 13 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 14 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 15 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 16 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 17 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 18 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 19 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 20 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 21 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 22 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 23 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 24 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 25 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 26 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 27 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 28 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 29 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 30 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 31 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 32 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 33 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 34 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 35 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 36 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 37 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 38 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 39 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 40 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 41 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 42 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 43 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 44 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 45 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 46 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug § 47 Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug

Gesetzestext (47 Artikel)

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Administrative Eingliederung und Zusammensetzung

1. Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) ist administrativ der Direktion des Innern zugeordnet.

2. Bei den vom kantonalen Recht an sie delegierten Aufgaben (§ 40 EG ZGB) untersteht das KES dem administrativen und fachlichen Weisungsrecht der Direktion des Innern.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Administrative Eingliederung und Zusammensetzung

1. Das KES setzt sich zusammen aus der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), den Unterstützenden Diensten (KESUD), den Zentralen Diensten (KESZD) sowie dem Mandatszentrum (MaZ).

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Amtsleitung

1. Das Präsidium der KESB hat gleichzeitig die Amtsleitung über das KES inne. Die Stellvertretung der Amtsleitung wird durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung ausgeübt.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Amtsleitung

1. Die Amtsleitung ist insbesondere zuständig für

1. Strategische, operative und administrative Gesamtleitung des KES;

2. Geschäftskontrolle;

3. Finanz- und Rechnungswesen;

4. Personalführung der Mitarbeitenden der KESB und des KES;

5. Vertretung des KES und der KESB gegen aussen.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Amtsleitung

1. Die Amtsleitung führt den Vorsitz bei den Sitzungen der Geschäftsleitung des KES sowie den Sitzungen der KESB.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Amtsleitung

1. Der Amtsleitung steht als unterstützendes Gremium die Geschäftsleitung zur Seite.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Amtsleitung

1. Die Amtsleitung kann Aufgaben an Mitglieder der Geschäftsleitung oder an fachlich dafür geeignete Personen oder Mitarbeitende des KES delegieren, sofern dem nicht Bestimmungen des übergeordneten Rechts entgegenstehen bzw. Aufgaben nicht untrennbar mit der Funktion und Stellung der Amtsleitung verbunden sind.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Geschäftsleitung

1. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung liegt in der Kompetenz des/der Präsidenten/in bzw. der Amtsleitung oder deren Stellvertretung.

2. Der Geschäftsleitung gehören an

1. Amtsleiter/in bzw. Präsident/in KESB;

2. Vizepräsident/in KESB;

3. Leiter/in ManZ.

3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden wie folgt stellvertreten

1. Amtsleiter/in bzw. Präsident/in KESB durch deren/dessen Stellvertreter/in;

2. Vizepräsident/in KESB durch ein zu ernennendes Behördenmitglied;

3. Leiter/in MaZ durch dessen/deren Stellvertreter/in.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist insbesondere zuständig für

1. Finanzen: Budget, Geschäftsbericht, Leistungsauftrag;

2. Personelles: Steuerung von personellen Ressourcen (Gesamtressourcen Amt), Sicherung der Arbeitsqualität aller Mitarbeitenden und privaten Mandatspersonen (priMa) und Wahrung der Interdisziplinarität;

3. Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit: Festlegung und Gewährleistung der Umsetzung des Kommunikationskonzeptes, strategische Verantwortung für Berechtigungen und Zugänge im Amt;

4. Administration/Organisation: Überprüfung der Ziele aus dem Geschäftsbericht, amtsinterne Planung von statistischen Erhebungen, Erlass der Geschäftsordnung;

5. Sachgeschäfte: Analysieren von politischen und rechtlichen Entwicklungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Initiieren von fachlichen Projekten, Förderung von gemeinsamen Haltungen im gesetzlichen Kindes- und Erwachsenenschutz.

2. Das Präsidium bzw. die Amtsleitung, deren Stellvertretung und der/die Leiter/in MaZ haben die Entscheidungskompetenz für alle Geschäfte (vorbehältlich der Zustimmung der kantonalen Behörden).

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Geschäftsleitung

1. Bei Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung kann einzelne Aufgaben fachlich dafür qualifizierten Mitgliedern des KES zuweisen.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Geschäftsleitung

1. Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel alle zwei Monate statt. Sie werden einberufen durch die Amtsleitung oder auf Begehren eines Mitglieds der Geschäftsleitung.

2. Die Geschäftsleitung tagt, wenn mindestens zwei Mitglieder und für das abwesende Mitglied der Geschäftsleitung die Stellvertretung anwesend sind.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Geschäftsleitung

1. Die Eingabe der Traktanden erfolgt fünf Arbeitstage vor der Sitzung anhand einer Vorlage, zu welcher alle Mitglieder der Geschäftsleitung Zugang haben. Die Mitglieder der Geschäftsleitung bringen die Traktanden aus ihren Abteilungen ein.

2. Die Gremien der Abteilungen haben zusätzlich die Möglichkeit, zehn Arbeitstage vor der Sitzung einen Antrag an die Geschäftsleitung zu stellen. Der/die Vorsitzende der Geschäftsleitung entscheidet je nach Traktandum über die Einladung von Gästen.

3. Der/die Vorsitzende der Geschäftsleitung erstellt jeweils ein Ergebnisprotokoll. Dieses wird für alle Führungspositionen der Abteilungen freigeschaltet. Gleichzeitig erfolgt jeweils zeitnah nach der Geschäftsleitungssitzung eine Kurzinformation per E-Mail an alle Mitarbeitenden.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Unterstützende Dienste (KESUD)

1. Zu den KESUD gehören der Rechtsdienst, der Abklärungsdienst, die Fachstelle Pflegefamilie und das Revisorat.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Unterstützende Dienste (KESUD)

1. Die Mitarbeitenden der KESUD unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen Führung der Leitung KESUD. Die Stellvertretung ist intern geregelt.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Unterstützende Dienste (KESUD)

1. Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung KESUD zu regeln und nach Bedarf anzupassen.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Unterstützende Dienste (KESUD)

1. Die KESUD sind insbesondere zuständig für

1. Fachliche Unterstützung der KESB in rechtlichen und sozialarbeiterischen Fragen;

2. Sachverhaltsabklärungen und Berichte zuhanden der KESB;

3. Abfassen von Entscheiden zuhanden der KESB;

4. Abfassung von Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren;

5. Mitwirkung bei Vernehmlassungen im Rechtsetzungsverfahren;

6. Verfolgung und adäquate Aufarbeitung der Rechtsprechung und Rechtsentwicklung im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz zuhanden der KESB;

7. Entgegennahme und Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen bei Kindern und Weiterleitung an das Präsidium bzw. Vizepräsidium;

8. Anhörung von Kindern;

9. Teilnahme bei Anhörungen und Protokollführung inkl. bei Fürsorgerischen Unterbringungen (FU);

10. Revision von Inventar sowie Bericht- und Rechnung bei Beistandschaften und Vormundschaften.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Zentrale Dienste (KESZD)

1. Zu den KESZD gehören alle Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekretariates und der Buchhaltung.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Zentrale Dienste (KESZD)

1. Die Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekretariates und der Buchhaltung unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen Führung der Leitung KESZD. Die Stellvertretung ist intern geregelt.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Zentrale Dienste (KESZD)

1. Die KESZD sind insbesondere zuständig für

1. Zentrale Annahme von Telefongesprächen für den gesamten Behördenbereich des KES, einschliesslich Weiterleitung und/oder Informationserteilung;

2. Aufnahme eingehender Gefährdungsmeldungen und Weiterleitung an das Präsidium der KESB;

3. Ausfertigung, Redaktion und Versand sämtlicher Entscheide der KESB;

4. Führung der Klientenadministration und damit verbundener Aufgaben im Bereich der Geschäftskontrolle (Fristen, Pendenzen etc.);

5. Empfang, Betreuung und Weiterleitung des Publikumsverkehrs;

6. Führung des Rechnungswesens des KES;

7. Unterstützung der Amtsleitung in allen administrativen Amtsgeschäften.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Zentrale Dienste (KESZD)

1. Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung KESZD zu regeln und nach Bedarf anzupassen.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Mandatszentrum (MaZ)

1. Zum MaZ gehören die Berufsbeistände/innen, die Sachbearbeiter/innen sowie die Fachstelle für private Mandatspersonen (priMa-Fachstelle).

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Mandatszentrum (MaZ)

1. Die Mitarbeitenden des MaZ unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen Führung der Leitung MaZ. Die Stellvertretung ist intern geregelt.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Mandatszentrum (MaZ)

1. Das MaZ ist insbesondere zuständig für

1. Führung der von der KESB zugeteilten Mandate im Kindes- und Erwachsenenschutz;

2. Führung der priMa-Fachstelle;

3. Allgemeine Begleitung und Instruktion der privaten Mandatspersonen;

4. Qualitätssicherung und Entwicklung der Mandatsführung.

Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) - Mandatszentrum (MaZ)

1. Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung MaZ zu regeln und nach Bedarf anzupassen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Aufgaben und Zusammensetzung

1. Die KESB erfüllt die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss dem eidgenössischen und kantonalen Recht sowie den Staatsverträgen.

2. Die KESB erlässt die Geschäftsordnung.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Aufgaben und Zusammensetzung

1. Die KESB besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern (§ 33 Abs. 1 EG ZGB).

2. Das Präsidium und die Mitglieder der KESB werden vom Regierungsrat angestellt (§ 33 Abs. 2 EG ZGB).

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Aufgaben und Zusammensetzung

1. Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich gegenseitig. Die interdisziplinäre Zusammensetzung ist sicherzustellen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Aufgaben und Zusammensetzung

1. Im Sinne der vom Bundesrecht geforderten Professionalität sind das Präsidium zu mindestens 80 Prozent und die Mitglieder der KESB zu mindestens 70 Prozent für die KESB tätig.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Organisation KESB

1. Die KESB organisiert sich in Kammern mit je mindestens drei Mitgliedern.

2. Die Kammern werden vom Präsidium oder Vizepräsidium geleitet.

3. Bei Abwesenheit des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums wird der stellvertretende Vorsitz unter Berücksichtigung eines Rotationsprinzips bestimmt.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Organisation KESB

1. Die Behördenmitglieder werden jeweils Anfang Jahr den Kammern zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt durch das Präsidium oder Vizepräsidium.

2. Bei der Zuteilung ist auf die Interdisziplinarität zu achten.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Organisation KESB

1. Die internen Sitzungen der KESB sowie die Sitzungsadministration sind durch das Präsidium bzw. Vizepräsidium zu regeln und nach Bedarf anzupassen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Verfahrensleitung

1. Das Präsidium teilt die Verfahrensleitung einem Mitglied der KESB zu (§ 42 EG ZGB). Dabei berücksichtigt es die Geschäftslast und Fachgebiete der Behördenmitglieder.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Verfahrensleitung

1. Das verfahrensleitende Mitglied der KESB führt die ihm zugeteilten Geschäfte und bereitet die Beschlussfassung der Kammer vor. Die Erledigung des Geschäfts in Einzelzuständigkeit (§ 43 EG ZGB) bleibt vorbehalten.

2. Die Mitglieder der KESB führen eigene Abklärungen nach Art. 447 ZGB durch und ziehen bei Bedarf weitere Fachpersonen bei.

3. Zur Abklärung von rechtlichen und sozialen Sachverhalten sowie zur Abfassung von Entscheiden und Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren kann ein Auftrag an die KESUD erteilt werden.

4. Ist in einem Geschäft ein mutmasslich präjudizieller Vorentscheid zu treffen, können die Mitglieder der KESB die Meinung der Kammer einholen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Anhörung

1. Die betroffene Person wird durch das verfahrensleitende Mitglied der KESB angehört, soweit die Anhörung nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB).

2. Das Kind wird durch das verfahrensleitende Mitglied der KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB).

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Anhörung

1. Im Falle einer FU erfolgt die Anhörung in aller Regel durch drei Mitglieder der KESB.

2. Die Bildung von ad-hoc Kammern ist zulässig. Die interdisziplinäre Zusammensetzung ist soweit möglich zu berücksichtigen.

3. Wird die Anhörung von weniger als drei Mitgliedern der KESB durchgeführt, so ist dies schriftlich zu begründen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Anhörung

1. Die Anhörung zur Anordnung und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Entzug und die Wiederherstellung des Sorgerechts erfolgen in der Regel durch zwei Behördenmitglieder.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Anhörung

1. Erfordern es die Umstände, kann das Präsidium oder das verfahrensleitende Mitglied der KESB die Anhörung an eine geeignete Fachperson der KESUD delegieren.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Die Kammern entscheiden in allen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen der Mitglieder in Einzelzuständigkeit (§ 43 EG ZGB).

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Bei Bedarf nimmt ein/eine Mitarbeiter/in der KESUD mit beratender Stimme an den Sitzungen der KESB teil.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. In dringenden Fällen kann auf dem Zirkularweg entschieden werden.

2. Der Entscheid wird in der ordentlichen Zusammensetzung der Kammer gefällt. Bei Vertretung ist auf die Interdisziplinarität zu achten.

3. Zirkularbeschlüsse können nur einstimmig gefällt werden und sind zu protokollieren.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Die Sitzungen der KESB sind nicht öffentlich (Art. 451 Abs. 1 ZGB).

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Für die Beschlussfassung gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums.

2. Die Mitglieder der KESB sind zum vorbereitenden Studium der Akten, zur Teilnahme an der Sitzung und zur Stimmenabgabe verpflichtet.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Die Traktandierung der Verhandlungsgegenstände erfolgt mindestens einen Arbeitstag vor der Kammersitzung durch das verfahrensleitende Behördenmitglied.

2. Die Beschlussanträge zu den traktandierten Geschäften werden mit den Akten einen Arbeitstag vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt.

3. Auf nicht traktandierte Beschlussanträge wird eingetreten, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kammer deren Dringlichkeit anerkennt.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Über die Beschlüsse der Kammer wird Protokoll geführt.

2. Zirkularbeschlüsse werden vom verfahrensleitenden Mitglied der KESB protokolliert und von den anderen Mitgliedern mitunterzeichnet.

3. Das Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe bestimmen sich nach § 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) und ergänzend nach § 36 EG ZGB.

2. Tritt ein Behördenmitglied in den Ausstand, wird es durch ein anderes Behördenmitglied ersetzt. Dabei ist die Interdisziplinarität zu berücksichtigen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) - Beschlussfassung

1. Das Präsidium oder das verfahrensleitende Mitglied der KESB ist in dringenden Fällen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen ermächtigt (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB und § 42 EG ZGB).

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