213.52
VESBV
CH-ZG
§ 2 Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV) - Entschädigung und Spesenersatz für die Mandatsführung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VESBV · Entschädigung und Spesenersatz für die Mandatsführung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) legt die Entschädigung für die Mandatsführung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität des Mandats.
2. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen.
3. Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach Aufwand pro Mandat oder in Form einer Leistungsvereinbarung abgegolten.
4. Wird das Mandat durch das KES oder eine Fachstelle geführt, so fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Kanton.