Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV) - Geltungsbereich (VESBV)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften durch
a) Privatpersonen;
b) Fachstellen; sowie
c) Berufsbeiständinnen und -beiständen des Mandatszentrums des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES).
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) legt die Entschädigung für die Mandatsführung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität des Mandats.
2. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen.
3. Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach Aufwand pro Mandat oder in Form einer Leistungsvereinbarung abgegolten.
4. Wird das Mandat durch das KES oder eine Fachstelle geführt, so fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Kanton.
1. Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus
a) Der persönlichen Betreuung der betroffenen Person und
b) der Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten.
1. Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung
a) Den für die Mandatsführung notwendigen Zeitaufwand und
b) die Schwierigkeit der Mandatsführung sowie die mit dieser verbundenen Verantwortung.
2. Für die Bestimmung der Kriterien gemäss Abs. 1 sind insbesondere massgebend
a) Die Art der Massnahme und die übertragenen Aufgabenbereiche;
b) die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person;
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhältnisse;
d) der administrative Aufwand;
e) der rechtliche Abklärungsbedarf; und
f) der notwendige Beizug Dritter.
3. Die Entschädigung und der Spesenersatz werden für eine zweijährige Berichtsperiode geleistet. Ist die Berichtsperiode kürzer, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes entsprechend zu berücksichtigen.
4. Die KESB bestimmt die Entschädigung und den Spesenersatz in der Regel im Rahmen der Genehmigung der Rechnung und des Berichts.
5. Die Entschädigung für die Mandatsführung wird für eine zweijährige Berichtsperiode innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt
a) Bei geringem Zeitaufwand, geringer Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 2000.- bis CHF 6000.-;
b) bei mittlerem Zeitaufwand, mittlerer Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 6001.- bis CHF 9000.-;
c) bei hohem Zeitaufwand, hoher Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 9001.- bis CHF 12'000.-; und
d) bei ausserordentlich hohem Zeitaufwand, ausserordentlich hoher Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 12'001.- bis CHF 25'000.-.
1. Sind im Rahmen der Mandatsführung und für die Mandatsführung besondere Fachkenntnisse erforderlich, legt die KESB die Entschädigung nach Zeitaufwand fest.
2. Die KESB bestimmt insbesondere
a) Die Tätigkeitsbereiche, in welchen die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger nach Zeitaufwand entschädigt werden;
b) den Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze; und
c) die Periodizität der Abrechnung.
3. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger erfassen das Datum, den Zeitaufwand sowie die Art der Tätigkeit.
1. Die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes gemäss Art. 314abis und 449a ZGB richtet sich nach § 5 und der Spesenersatz nach § 7 dieser Verordnung.
2. Die Entschädigung und der Spesenersatz gehen zulasten des Kantons.
1. Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -träger, Fachstellen sowie für Berufsbeiständinnen und -beistände nach dem kantonalen Personalrecht.
2. In begründeten Fällen kann für private Mandatsträgerinnen und -träger von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen werden.
1. Ausgewiesene Spesen dürfen von der Mandatsträgerin oder vom Mandatsträger unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 laufend aus dem Vermögen der betroffenen Person bezogen werden.
2. Die Entschädigung und der Spesenersatz sind grundsätzlich aus dem Vermögen der betroffenen Person zu leisten. Ist kein Vermögen vorhanden, so gehen Entschädigung und Spesenersatz zulasten des Kantons. Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen und sich zu den Beweismitteln zu äussern.
3. Beträgt das Vermögen bei Erwachsenen weniger als CHF 20'000.- und bei Kindern weniger als CHF 30'000.-, so sind Entschädigung und Spesen vorschussweise aus der Staatskasse zu leisten.
1. Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so können die bevorschussten Entschädigungen und Spesen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden.
2. Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der bevorschussten Entschädigungen und Spesen verpflichtet werden.
3. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auf eine Rückforderung verzichtet werden.
1. Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung bestimmen sich nach
a) Dieser Verordnung für die Tätigkeit der Mandatsträgerinnen und -träger ab dem 1. Januar 2013 und
b) bisherigem Recht für die Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2012.
1. Diese Verordnung tritt zusammen mit den revidierten Bestimmungen des EG ZGB betreffend Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht am 1. Januar 2013 in Kraft.