Geltungsbereich
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB.
2. Die Gebühren für Amtshandlungen im Kindesschutz richten sich vorbehältlich § 57 Abs. 2 EG ZGB nach dem Verwaltungsgebührentarif.
1. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB, welche nicht bei den unterhaltspflichtigen Eltern erhoben werden können, gehen zu Lasten der Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, soweit es sich dabei nicht um Unterstützungskosten oder Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung handelt, welche gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz) oder des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG) zu tragen sind.
2. ...
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1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2000 in Kraft.