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213.41 PAKV CH-ZG

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption - Geltungsbereich (PAKV)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (5 Artikel)

Geltungsbereich und Zuständigkeiten

1. Diese Verordnung gilt für die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses. Die Bestimmungen der PAVO und der AdoV bleiben vorbehalten.

Geltungsbereich und Zuständigkeiten

1. Der Vollzug der Pflegekinderaufsicht gemäss Art. 316 ZGB obliegt folgenden Organen

a) * Der Direktion des Innern betreffend Adoptionen, stationäre Einrichtungen für Minderjährige (§§ 3 Abs. 1 Bst. a und 5 Abs. 2 SEG) sowie betreffend die Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege, namentlich von Familienplatzierungsorganisationen, und die Aufsicht darüber (Art. 2 lit. b und Art. 20a ff. PAVO);

b) * Der Direktion für Bildung und Kultur betreffend Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen (§ 5 Abs. 3 SEG);

c) * Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend Familienpflege (§ 40 Abs. 1 EG ZGB);

d) * Dem Gemeinderat betreffend die Tagesbetreuung (§ 8 Abs. 1 Ziff. 4 EG ZGB und §§ 2 und 4 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung, Kinderbetreuungsgesetz).

Geltungsbereich und Zuständigkeiten

1. Die Direktion des Innern ist

a) * Die zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der AdoV[17];

b) * Mit der Erfüllung der Aufgaben betraut, die der gemäss Art. 316 Abs. 1bis ZGB[18] bezeichneten Behörde zugewiesen sind;

c) * Die Verbindungsstelle zur kantonalen Migrationsbehörde (Art. 8 AdoV[19]) und

d) * Im Bereich der Aufnahme eines Kindes nach dem Haager Adoptionsübereinkommen die kantonale zentrale Behörde (Art. 3 Abs. 1 BG-HAÜ[20]).

2. ...

3. Die Direktion des Innern kann Muster für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen erstellen, Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern erlassen und Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herausgeben.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind aufgehoben

a) die Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 16. November 1951;

b) die Verordnung betreffend die Aufsicht über die Kinderheime vom 31. Dezember 1970.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

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