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213.4 CH-ZG

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) - Zweck

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Das Gesetz legt den Rahmen für familienergänzende Betreuungsangebote fest.

2. Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt

a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern;

b) die Integration sowie Chancengleichheit der Kinder zu verbessern;

c) die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern.

1. Die nachstehenden Angebote in den Einwohnergemeinden unterstützen die Erziehungsberechtigten tagsüber in der Betreuung von Kindern im Vorschulalter und von schulpflichtigen Kindern ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeit.

2. Angebote sind insbesondere

a) * Kindertagesstätten,

b) Mittagstische,

c) Tagesfamilien,

d) Randzeitenbetreuung für Schulkinder.

1. Die zuständige Direktion

a) führt die Oberaufsicht über die familienergänzenden Betreuungsangebote;

b) ermittelt periodisch den Bedarf an Einrichtungen;

c) berät und unterstützt die Einwohnergemeinden;

d) koordiniert und vernetzt das Angebot;

e) unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erarbeitung eines unverbindlichen Tarifmodelles für Angebote von Gemeinden und von subventionierten privaten Institutionen (§ 5).

2. Der Regierungsrat legt abgestufte Qualitätsanforderungen an die privaten und gemeindlichen Angebote fest, welche die unterschiedlichen Anforderungen an die Betreuungsangebote berücksichtigen und entwickelt sie weiter.

1. Der Gemeinderat erteilt eine Betriebsbewilligung für private Angebote, sofern nicht bereits eine Bewilligung aufgrund der eidgenössischen und der kantonalen Pflege- und Adoptionskinderverordnung vorliegt.

2. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Qualitätsanforderungen gemäss § 3 Abs. 2 erfüllt sind.

3. Der Gemeinderat führt die Aufsicht über private Angebote.

1. Die Einwohnergemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbeiten und Beiträge ausrichten, sofern

a) eine Betriebsbewilligung vorliegt (§ 4);

b) die angebotenen Betreuungsmöglichkeiten ganz oder teilweise öffentlich sind;

c) das Angebot der Bedarfsplanung entspricht.

1. Bei der Festlegung der Beiträge der Erziehungsberechtigten für die Betreuung der Kinder in Angeboten von Gemeinden und subventionierten privaten Institutionen ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Angeboten auch für einkommensschwache Familien gewährleistet ist.

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. ...

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