212.2
CH-ZG
§ 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Änderung von Organisation und Zweck
Aufgaben der Stiftung
§ 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Änderung von Organisation und Zweck
1. Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks von Stiftungen gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB hat das Organ den begründeten Antrag sowie die geänderte Stiftungsurkunde in fünffacher Ausfertigung bei der Aufsichtsbehörde (§ 2) einzureichen.
2. Über Änderungen gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB sowie über die Aufhebung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB verfügt die zuständige Änderungs- und Umwandlungsbehörde (§ 3), über unwesentliche Änderungen verfügt die Aufsichtsbehörde (Art. 86b ZGB).