§ 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Berichterstattung und Rechnungsablage
§ 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Berichterstattung und Rechnungsablage
1. Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die genehmigte und rechtskonform unterzeichnete Jahresrechnung mit einem Verzeichnis der Vermögensanlagen, dem Bericht der Kontrollstelle und einem Tätigkeitsbericht zur Prüfung/Kenntnisnahme einzureichen. Bilanz und Betriebsrechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.
2. Die Aufsichtsbehörde kann weitere sachdienliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
3. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde allfällige neue oder geänderte Reglemente im Doppel zur Prüfung ein.
4. Sie benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die ihr Vermögen und ihre Tätigkeit erheblich beeinflussen und ein rasches Eingreifen erfordern.