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212.2 CH-ZG

§ 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Anzeigepflicht und Übernahme der Aufsicht

Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel
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§ 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Anzeigepflicht und Übernahme der Aufsicht

1. Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das Handelsregister- und Konkursamt dafür, dass jede Stiftung, mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen, der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.

2. Das Handelsregister- und Konkursamt macht der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.

3. Wird eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet, hat die Behörde, welche das Testament eröffnete, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

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