212.2
CH-ZG
§ 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Grundsatz
Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel
§ 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Grundsatz
1. Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortung der Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.