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212.2 CH-ZG

§ 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Änderungs- und Umwandlungsbehörde

Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Änderungs- und Umwandlungsbehörde

1. Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks (Art. 85, 86 und 86a ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. für die Aufhebung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) der Stiftungen unter gemeindlicher Aufsicht ist als Änderungs- und Umwandlungsbehörde die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) zuständig.

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