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212.2 CH-ZG

§ 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsbehörden

Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsbehörden

1. Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören, wird von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ausgeübt.

2. Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung einer Einwohner- oder einer Bürgergemeinde angehören, obliegt dem Gemeinde- bzw. dem Bürerrat.

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