212.2
CH-ZG
§ 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsbehörden
Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsbehörden
1. Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören, wird von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ausgeübt.
2. Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung einer Einwohner- oder einer Bürgergemeinde angehören, obliegt dem Gemeinde- bzw. dem Bürerrat.