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211.1 ORFBGB CH-ZG

§ 2 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB) - Kantonsgerichtskanzlei

Zuständige Behörden und Verfahren - Gerichtsbehörden und Schätzungskommission
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§ 2 EG ZGB · Kantonsgerichtskanzlei

1. Die Hinterlegung und die Protokollierung mündlicher Verfügungen im Sinne von Art. 507 ZGB erfolgen bei der Kantonsgerichtskanzlei.

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