171.4
CH-ZG
§ 2 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht - Prüfungskommission
Allgemeines
§ 2 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht · Prüfungskommission
1. Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsinspektor, gleichzeitig Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des Innern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern geführt.
2. Die Prüfungskommission organisiert die Prüfungen im Beurkundungsrecht für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter. Der Präsident setzt die Prüfungstermine fest und trifft alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Anordnungen. Ihm obliegt namentlich die Zuteilung der Prüfungsfächer an die einzelnen Kommissionsmitglieder.