163.2
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) - Form der Prüfung
Anwaltsprüfung
§ 2 Anwaltsprüfungsverordnung · Form der Prüfung
1. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2. Sie ist nicht öffentlich.