Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163.2 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) - Form der Prüfung

Anwaltsprüfung
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§ 2 Anwaltsprüfungsverordnung · Form der Prüfung

1. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2. Sie ist nicht öffentlich.

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