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162.41 CH-ZG

§ 4 Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat - Parteientschädigungen bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung

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§ 4 Kostenverordnung; KoV RR · Parteientschädigungen bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung

1. Parteientschädigungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung.

2. Die Parteientschädigungen werden bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsiegen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat entschädigt werden.

3. Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote eingereicht wird. Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich unangemessen sind. Eine Abweichung von der Pauschale ist zu begründen.

4. Die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt in der Regel 80 % der massgeblichen Pauschalen gemäss Abs. 2.

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