162.41
CH-ZG
§ 3 Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat - Kostenvorschüsse
§ 3 Kostenverordnung; KoV RR · Kostenvorschüsse
1. Die Direktionen erheben im Rahmen der Beschwerdeinstruktion in der Regel Kostenvorschüsse.
2. Die Kostenvorschüsse betragen in der Regel 1200 Franken.