Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.41 CH-ZG

§ 3 Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat - Kostenvorschüsse

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Kostenverordnung; KoV RR · Kostenvorschüsse

1. Die Direktionen erheben im Rahmen der Beschwerdeinstruktion in der Regel Kostenvorschüsse.

2. Die Kostenvorschüsse betragen in der Regel 1200 Franken.

← § 2 Kostenverordnung; KoV RR Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat - Zweck § 4 Kostenverordnung; KoV RR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →