162.41
CH-ZG
§ 2 Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat - Gebühren
§ 2 Kostenverordnung; KoV RR · Gebühren
1. Als Bemessungsgrundlage wird von einem Ansatz von 600 Franken pro Arbeitstag ausgegangen.
2. Die Gebühren betragen in der Regel
a) in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): 300 bis 1200 Franken;
b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Arbeitstagen): 1200 bis 3000 Franken;
c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitstagen): 3000 bis 4500 Franken.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kostenbefreiung gemäss § 25 VRG und § 13 Abs. 1 Ziff. 109 des Verwaltungsgebührentarifs.