§ 2 Geschäftsordnung für die Schätzungskommission - Gesamtkommission
§ 2 Geschäftsordnung für die Schätzungskommission · Gesamtkommission
1. Der Gesamtkommission obliegen folgende Geschäfte
a) Bestellung der Kammern und Wahl einer oder eines Vorsitzenden für jede Kammer;
b) Wahl der Kammerschreiberin oder des Kammerschreibers und des Kanzleipersonals sowie Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verantwortlichkeitsgesetz;
c) Erlass der Geschäftsordnung;
d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsgerichtes;
e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten im Rahmen des Besoldungsgesetzes nach Anhörung des Personalamtes;
f) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Verwaltungsgerichtes.
g) Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht.
2. Um gültig zu verhandeln, müssen sieben Kommissionsmitglieder anwesend sein.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende mit Stichentscheid.