162.2
CH-ZG
§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025-2030
§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025-2030
1. Die Zahl der teilamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025-2030 auf eines festgesetzt. Der Beschäftigungsgrad beträgt 50 Prozent.
← § 1 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025-2030
Kanton Zug 162.2
§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025-2030 →