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162.14 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG) - Gegenstand

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§ 2 ZAV VG · Gegenstand

1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsgerichts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.

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