162.13
CH-ZG
§ 9 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Identitätsnachweis
Identifikation
§ 9 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Identitätsnachweis
1. Der Identitätsnachweis erfolgt durch Eingabe einer Zugangskennung und beim Zugriff auf eigene Personendaten zudem durch Eingabe eines Einmalpassworts oder mittels einer elektronischen Identität.
2. Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zustellung oder Generierung von Einmalpasswörtern, die zugelassenen elektronischen Identitäten und die zugehörigen Zugriffsverfahren (Login).
3. ...