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162.13 CH-ZG

§ 7 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Sicherheitsvorkehrungen

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§ 7 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Sicherheitsvorkehrungen

1. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet folgende Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten

a) Die Zugangskennung (Kundennummer, Initialpasswort und persönliches Passwort) für das Benutzerkonto darf keiner Drittperson bekanntgegeben oder zugänglich gemacht werden.

b) Bei Verlust oder Diebstahl der Zugangskennung ist umgehend die Sperrung des Benutzerkontos mittels der auf der Anmeldeseite aufgeführten Telefonnummer zu beantragen oder direkt im eigenen Benutzerkonto vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn begründeter Verdacht besteht, dass eine Drittperson Zugang zum Benutzerkonto oder einer Fachanwendung hat.

c) * Bei Verlust oder Diebstahl des Endgeräts, auf dem das Einmalpasswort empfangen wird, ist beim Telekom-Provider umgehend die Sperrung der SIM-Karte zu beantragen.

d) * Wird das Einmalpasswort auf dem Endgerät generiert, ist das Endgerät vorgängig zu registrieren und bei Verlust oder Diebstahl online zu sperren.

2. Das Amt für Informatik und Organisation kann das Benutzerkonto im Falle eines Missbrauchs, zur Behebung einer Störung oder zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die elektronische Infrastruktur oder für Daten der Behörden sperren.

3. Ein Benutzerkonto, welches drei Jahre nicht genutzt wird, wird nach vorgängiger Benachrichtigung der Nutzerin bzw. des Nutzers gelöscht. Die Löschung erfolgt automatisch, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Nutzenden können ihr Benutzerkonto auch selber löschen.

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