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162.13 CH-ZG

§ 6 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Vor-Ort-Antragstellung

Benutzerkonto
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§ 6 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Vor-Ort-Antragstellung

1. Natürliche Personen können ein Benutzerkonto am Schalter einer kantonalen oder gemeindlichen Behörde beantragen, sofern diese die entsprechende Dienstleistung anbietet. Die freigeschalteten Behörden sind auf der Anmeldeseite der Identifikationslösung aufgelistet.

2. Das für die Vor-Ort-Antragstellung erforderliche Online-Formular kann über die Anmeldeseite der Identifikationslösung heruntergeladen oder direkt am Schalter bezogen werden. Nach erfolgter Identitätsprüfung wird das von der antragstellenden Person unterzeichnete Formular zusammen mit einer Ausweiskopie eingescannt und im Benutzerkonto hinterlegt.

3. Die Kundennummer wird der antragstellenden Person per E-Mail und das Initialpasswort per SMS zugestellt. Die Aktivierung des Benutzerkontos hat innert Monatsfrist seit Versand zu erfolgen. Während des Aktivierungsvorgangs ist das Initialpasswort durch ein persönliches Passwort zu ersetzen.

4. ...

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