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162.13 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Begriffe

1. Die Identifikationslösung des Kantons Zug weist folgende Merkmale auf

a) Sie ermöglicht die elektronische Identifikation von Personen und den Nachweis von Willenserklärungen.

b) Sie erlaubt den Parteien elektronische Eingaben kostenlos zu übermitteln, in den Fachanwendungen der Behörden auf eigene Geschäftsfälle und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen.

c) * Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungsmanagement), einem Identifikator (Zugangskennung sowie Einmalpasswort oder einer anderen elektronischen Identität), einem Zugriffsservice (Login), einem Messaging-Service (Empfangsbestätigung und Abholeinladung) und einer anerkannten Zustellplattform.

2. Als anerkannte Zustellplattform gilt ein elektronischer Postschalter, der Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung zustellt und elektronische Postfächer zur Verfügung stellt.

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