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162.13 CH-ZG

§ 18 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Zeitpunkt der Mitteilung

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§ 18 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Zeitpunkt der Mitteilung

1. Die Behörde stellt den Entscheid in der Fachanwendung oder in einem elektronischen Postfach auf einer anerkannten Zustellplattform zur Abholung bereit. Liegt der Entscheid zur Abholung bereit, wird unverzüglich eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben

a) das Datum des Versands;

b) die Internetadresse, unter der der Entscheid zur Abholung bereit liegt;

c) die Abholfrist;

d) einen Hinweis auf den Zeitpunkt, in dem die Mitteilung wirksam wird.

2. Ab dem Zeitpunkt des Versands der Abholeinladung beginnt eine siebentägige Abholfrist zu laufen. Der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressaten gilt als Zeitpunkt der Mitteilung. Ein Entscheid der nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach Versand der Abholeinladung als mitgeteilt.

3. Die Behörde hat alle Daten gemäss Abs. 1 und den Zeitpunkt der Mitteilung in der jeweiligen Fachanwendung zu protokollieren; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Mitteilungsnachweis.

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