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162.13 CH-ZG

§ 17 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Modalitäten

Eröffnung von Entscheiden
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§ 17 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Modalitäten

1. Entscheide sind mindestens mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts zu versehen.

2. Die Eröffnung erfolgt über die elektronische Identifikationslösung des Kantons Zug oder eine anerkannte Zustellplattform.

3. Die Eröffnung kann auch mittels einer anderen durch das Amt für Informatik und Organisation autorisierten Übermittlungsart erfolgen, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt

a) die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren;

b) den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen;

c) den Entscheid bis in den Hoheitsbereich der Empfängerin oder des Empfängers in vertraulicher Form zu übermitteln.

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