162.13
CH-ZG
§ 16 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Zustimmungsvoraussetzung
Eröffnung von Entscheiden
§ 16 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Zustimmungsvoraussetzung
1. Die Behörde kann einer Partei einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Zustimmung und Widerruf können jederzeit über die elektronische Identifikationslösung des Kantons Zug erfolgen. Für bereits zur Abholung bereitgestellte Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr möglich.