Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.13 CH-ZG

§ 16 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Zustimmungsvoraussetzung

Eröffnung von Entscheiden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Zustimmungsvoraussetzung

1. Die Behörde kann einer Partei einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Zustimmung und Widerruf können jederzeit über die elektronische Identifikationslösung des Kantons Zug erfolgen. Für bereits zur Abholung bereitgestellte Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

← § 15 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Gegenstand § 17 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →