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162.13 CH-ZG

§ 15 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

Eingaben an eine Behörde
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§ 15 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1. Druckt eine Behörde eine elektronische Eingabe in Papierform aus, um sie weiterzuverwenden, so versieht sie den Papierausdruck mit der Bestätigung «Kopie der elektronischen Eingabe».

2. Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit dem Vor- und Nachnamen der unterzeichnenden Person zu versehen.

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