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162.13 CH-ZG

§ 14 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Fristablauf

Eingaben an eine Behörde
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§ 14 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Fristablauf

1. Die Frist ist gewahrt, wenn eine anerkannte Zustellplattform oder die elektronische Identifikationslösung des Kantons Zug den Empfang der Eingabe vor dem Ablauf der Frist bestätigt hat.

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