162.13
CH-ZG
§ 14 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Fristablauf
Eingaben an eine Behörde
§ 14 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Fristablauf
1. Die Frist ist gewahrt, wenn eine anerkannte Zustellplattform oder die elektronische Identifikationslösung des Kantons Zug den Empfang der Eingabe vor dem Ablauf der Frist bestätigt hat.