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162.13 CH-ZG

§ 12 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Protokollierung

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§ 12 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Protokollierung

1. Protokolliert werden

a) der Zeitpunkt der Aktivierung bzw. einer allfälligen Sperrung des Benutzerkontos;

b) der Zeitpunkt der Anmeldung und Abmeldung;

c) die Verbindungsnachweise;

d) Änderungen an den Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. h bis o.

2. Die protokollierten Daten werden zwei Jahre lang aufbewahrt.

3. Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzerkonti können die Zeitpunkte, in denen sie sich an der Identifikationslösung angemeldet oder Änderungen an ihren persönlichen Einstellungen vorgenommen haben, selber einsehen. Bei Verdacht auf unbefugte Nutzung steht diese Einsichtsmöglichkeit auch dem Benutzersupport offen.

4. Die Strafverfolgungsbehörde kann auf Antrag einer Partei oder einer Behörde die Auswertung der Protokolle anordnen. Das Amt für Informatik und Organisation kann die Anzahl Zugriffe auf die einzelnen E-Government-Dienstleistungen in anonymer Form auswerten.

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