162.13
CH-ZG
§ 11 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Herkunft der Angaben im Benutzerregister
Identifikation
§ 11 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Herkunft der Angaben im Benutzerregister
1. Von allen im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen werden die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. b bis g aus den Registern der Steuerverwaltung bezogen und täglich mit diesen abgeglichen.
2. Von Personen, die ein Benutzerkonto mittels einer elektronischen Identität eröffnet haben und nicht im Kanton Zug steuerpflichtig sind, können die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. b, c, d, g, k und l von der elektronischen Identität bezogen werden.
3. Die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. h bis p stammen von den Inhaberinnen und Inhabern der Benutzerkonti.