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162.13 CH-ZG

§ 10 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Benutzerregister

Identifikation
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§ 10 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Benutzerregister

1. Das Benutzerregister dient der Verwaltung der elektronischen Identitätsnachweise. Es basiert auf einer eindeutigen Kundennummer, welche der Inhaberin bzw. dem Inhaber des jeweiligen Benutzerkontos zugeordnet ist. Der Betrieb wird durch das Amt für Informatik und Organisation sichergestellt.

2. Im Benutzerregister werden folgende Angaben gespeichert

a) Kundennummer;

b) Anrede sowie amtliche Vornamen und Nachnamen;

c) Geburtsdatum bzw. Datum der Unternehmensgründung;

d) Sozialversicherungs- bzw. Unternehmens-Identifikationsnummer;

e) Zentrale Personenkoordinationsnummer;

f) Personen-Nummer gemäss Steuererklärung;

g) Wohn-/Sitzadresse;

h) persönliches Passwort;

i) Sicherheitsfragen;

j) Antworten auf Sicherheitsfragen;

k) Mobiltelefonnummer;

l) E-Mail-Adresse;

m) * Kennungen der elektronischen Identitäten;

n) Einverständniserklärung zur elektronischen Eröffnung von Entscheiden;

o) Zustellplattform für die elektronische Eröffnung von Entscheiden;

p) gescanntes Antragsformular.

3. Die Kundennummer wird von der Identifikationslösung vergeben. Die Angaben gemäss Bst. k bis o sind von den Inhaberinnen und Inhabern der Benutzerkonti aktuell zu halten.

4. Mit Ausnahme der Angaben gemäss Bst. e, h und j sind alle Angaben von den Inhaberinnen und Inhabern der Benutzerkonti einsehbar. Für die Eröffnung von Entscheiden kann die Behörde die Angaben gemäss Bst. b, g, l, n und o einsehen.

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