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162.13 CH-ZG

§ 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Behörde im Rahmen eines Verfahrens, auf das das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung findet.

Gegenstand § 2 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren →

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