162.13
CH-ZG
§ 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Behörde im Rahmen eines Verfahrens, auf das das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung findet.