162.12
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO) - Barauslagen
Verfahrenskosten
§ 2 Kosten VO · Barauslagen
1. Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen verlangt werden.
2. Diese umfassen insbesondere die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und Übersetzerinnen und Übersetzern.
3. Soweit Barauslagen im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt sind, können sie vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden; der Vorbehalt ist im Entscheid aufzuführen.