Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.11 CH-ZG

§ 2 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG) - Wahl des Vizepräsidiums

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 GO VG · Wahl des Vizepräsidiums

1. Das Verwaltungsgericht wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus seinen Mitgliedern.

← § 1 GO VG Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG) - Amtseid und Amtsgelöbnis § 3 GO VG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →