162.1
VRGLJALGA
CH-ZG
§ 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Behörden
Geltungsbereich und Begriffe - Geltungsbereich
§ 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Behörden
1. Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt
1. die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
2. das kantonale Verwaltungsgericht.
2. Sind einzelne Amtsstellen, Personen und Kommissionen entscheidungsberechtigt, so gelten sie im Sinne dieses Gesetzes als Behörde.