161.812
CH-ZG
Kanton Zug 161.812
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2025-2030
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1. Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025-2030 aus acht Mitgliedern im Vollamt und vier Mitgliedern im Teilamt zusammen. Die Beschäftigungsgrade der Teilämter betragen einmal 80 Prozent, einmal 60 Prozent und zweimal 50 Prozent.
§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2025-2030
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1. Das Strafgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025-2030 aus vier Mitgliedern im Vollamt und einem Mitglied im Teilamt zusammen. Der Beschäftigungsgrad des Teilamts beträgt 70 Prozent.
§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2025-2030
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1. Die Zahl der Ersatzmitglieder des Kantons- und des Strafgerichts wird für die Amtsperiode 2025-2030 auf sechs festgesetzt.