161.811
CH-ZG
Kanton Zug 161.811
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Obergericht für die Amtsperiode 2025-2030
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1. Die Zahl der vollamtlichen Mitglieder im Obergericht wird für die Amtsperiode 2025-2030 auf vier festgesetzt.
§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Obergericht für die Amtsperiode 2025-2030
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1. Die Zahl der teilamtlichen Mitglieder im Obergericht wird für die Amtsperiode 2025-2030 auf drei festgesetzt. Die Beschäftigungsgrade betragen einmal 80 Prozent und zweimal 50 Prozent.