161.76
CH-ZG
§ 5 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege - Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr
§ 5 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege · Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr
1. Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forderungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden.
2. Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs.
3. Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
4. Das Obergericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.