§ 3 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege - Zeichnungsberechtigung
§ 3 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege · Zeichnungsberechtigung
1. Die Zeichnungsberechtigung bedingt das Vorhandensein eines entsprechenden Budgetkredits für die betreffende Ausgabe bzw. Verpflichtung.
2. Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen (Einzelunterschrift)
a) bis Fr. 1 000.- für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: alle Mitarbeitenden,
b) bis Fr. 20 000.- für Ausgaben des jeweiligen Gerichts: die Kanzleivorsteherin, der Kanzleivorsteher,
c) bis Fr. 50 000.- für Ausgaben des jeweiligen Gerichts oder Amts: das Gerichtspräsidium oder die Amtsleitung, für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Obergerichts,
d) über Fr. 50 000.- für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium,
e) für alle Arbeitsverträge innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium.
3. Die Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen sind im Rahmen von Art. 14 f) OR zulässig. Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.- kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.
4. Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.
5. Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberechtigungen automatisch.