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161.76 CH-ZG

§ 3 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege - Zeichnungsberechtigung

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§ 3 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege · Zeichnungsberechtigung

1. Die Zeichnungsberechtigung bedingt das Vorhandensein eines entsprechenden Budgetkredits für die betreffende Ausgabe bzw. Verpflichtung.

2. Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen (Einzelunterschrift)

a) bis Fr. 1 000.- für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: alle Mitarbeitenden,

b) bis Fr. 20 000.- für Ausgaben des jeweiligen Gerichts: die Kanzleivorsteherin, der Kanzleivorsteher,

c) bis Fr. 50 000.- für Ausgaben des jeweiligen Gerichts oder Amts: das Gerichtspräsidium oder die Amtsleitung, für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Obergerichts,

d) über Fr. 50 000.- für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium,

e) für alle Arbeitsverträge innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium.

3. Die Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen sind im Rahmen von Art. 14 f) OR zulässig. Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.- kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.

4. Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.

5. Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberechtigungen automatisch.

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