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161.76 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege - Gegenstand

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§ 2 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege · Gegenstand

1. Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.

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