161.76
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege - Gegenstand
§ 2 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege · Gegenstand
1. Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.