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161.76 CH-ZG

§ 1 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen für den Kanton bzw. für das jeweilige Gericht oder Amt, die unmittelbare finanzielle Verpflichtungen für den Kanton auslösen, sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung). Sie gilt für die ganze Zivil- und Strafrechtspflege. Spezifische gesetzliche Regelungen im Bereich der Rechtsprechung gehen dieser Verordnung vor.

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