161.7
KoVRCS
CH-ZG
§ 8 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Einzug der Kosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Einzug der Kosten
1. Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, zieht die Kosten ein.
2. Die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht ziehen die Kosten selbst ein.
3. Auf die Kosten wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 112 Abs. 3 ZPO, Art. 442 Abs. 2 StPO).