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161.7 KoVRCS CH-ZG

§ 8 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Einzug der Kosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Einzug der Kosten

1. Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, zieht die Kosten ein.

2. Die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht ziehen die Kosten selbst ein.

3. Auf die Kosten wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 112 Abs. 3 ZPO, Art. 442 Abs. 2 StPO).

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