161.7
KoVRCS
CH-ZG
§ 7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Aufführung der Kosten im Entscheid
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Aufführung der Kosten im Entscheid
1. Gebühr und Auslagen sind gesondert aufzuführen. Im Strafbefehlsverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel pauschaliert.
2. Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt sind, können vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden. Der Vorbehalt ist im Entscheid aufzuführen.