Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.7 KoVRCS CH-ZG

§ 7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Aufführung der Kosten im Entscheid

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Aufführung der Kosten im Entscheid

1. Gebühr und Auslagen sind gesondert aufzuführen. Im Strafbefehlsverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel pauschaliert.

2. Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt sind, können vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden. Der Vorbehalt ist im Entscheid aufzuführen.

← § 6 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Geltungsbereich § 8 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →