161.7
KoVRCS
CH-ZG
§ 6 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Gebühren für nicht ausdrücklich erwähnte Verrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Gebühren für nicht ausdrücklich erwähnte Verrichtungen
1. Soweit diese Verordnung für Amtshandlungen keine besonderen Gebühren vorsieht, beträgt die Gebühr in der Regel Franken 100 bis 3000.