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161.7 KoVRCS CH-ZG

§ 6 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Gebühren für nicht ausdrücklich erwähnte Verrichtungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Gebühren für nicht ausdrücklich erwähnte Verrichtungen

1. Soweit diese Verordnung für Amtshandlungen keine besonderen Gebühren vorsieht, beträgt die Gebühr in der Regel Franken 100 bis 3000.

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