161.7
KoVRCS
CH-ZG
§ 5 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege - Herabsetzung der Gebühr und Verzicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Kostenverordnung Obergericht, KoV OG · Herabsetzung der Gebühr und Verzicht
1. Bei Abschreibungsentscheiden oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert hat, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.
2. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, kann die Entscheidgebühr um höchstens die Hälfte ermässigt werden.
3. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann auf das Erheben von Kosten ganz oder teilweise verzichtet werden.